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Eine Bauzeichnung ist eine technische Zeichnung der Bauplanung, die statische Informationen für die Bauausführung
zeigt, sie zeigt alle räumlichen Ausmaße und Materialien, nicht den zeitlichen Ablauf der Ausführung.
Oft spricht man auch einfach von Zeichnung, wenn man eigentlich den Plan meint, also das Blatt Papier oder die Datei, die
neben einer oder mehreren Zeichnungen auch eine Fahne und ein gesamtheitliches Layout enthält.
Die Ausführung und Gestaltung einer Bauzeichnung unterliegt einem allgemeinen Konsens im Bauwesen. In Normen fixiert ist
neben den Planformaten zum Beispiel auch die Verwendung verschiedener Linientypen.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gibt Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Gewähr, nach zwei Monaten mit dem Bau
beginnen zu können. Sofern die Bauprüfdienststelle über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden hat, gilt die Baugenehmigung als erteilt.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden die bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Wärmeschutz, Schallschutz) sowie
der konstruktive Brandschutz nicht mehr durch die Behörde geprüft. Diese Prüfung übernimmt eine staatlich anerkannte sachverständige Person, die unmittelbar von der Bauherrin oder dem Bauherrn beauftragt
wird.
Die sachverständige Person überwacht insoweit auch stichprobenartig die Bauausführung.
Die Namen und Adressen der sachverständigen Personen werden einmal im Jahr im amtlichen Anzeiger veröffentlicht und können
auch bei allen Bauprüfdienststellen erfragt werden.
Für bestimmte Bauvorhaben entfällt die vorgenannte Prüfpflicht (siehe unter Voraussetzungen).
Übersicht zum vereinfachten Genehmigungsverfahren
Anwendungsbereich
Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe (d.h. Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen nicht höher als 22 m),
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen und im Übrigen Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthalten.
Bei Wohngebäuden geringer Höhe (d.h. Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen nicht höher als 7 m) auch mit
Läden bis insgesamt max. 400m² Geschossfläche
Ausnahmen
Antrag für alle Ausnahmen erforderlich
Befreiungen
Antrag für alle Befreiungen erforderlich
Prüfumfang durch die Bauaufsicht
- Vollständigkeit der Vorlagen
- Zulässigkeit auf dem Grundstück
- Einhaltung der Anforderungen nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz
- Festgesetzte oder natürliche Geländeoberfläche
- Nachweis der Rettungswege
- Abstandsflächen
- Stellplätze, Kinderspiel- und Freizeitflächen, Müllstandplätze
- Andere zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Gestaltungsverordnungen)
Bautechnische Prüfung
- Prüfung durch staatlich anerkannte sachverständige Person mit unmittelbarer Beauftragung durch die Bauherrin/den Bauherrn
- Die sachverständige Person bescheinigt die Prüfung der bautechnischen Nachweise und die Prüfung bestimmter brandschutzrechtlicher
Nachweise
- Die o.a. Prüfung ist nicht erforderlich bei
- Wohngebäuden geringer Höhe mit max. 2 Wohneinheiten ohne Tiefgaragen
- sonstige freistehende Wohngebäude geringer Höhe ohne Tiefgaragen
- 1-geschossige Garagen und Nebengebäude mit Ausnahme von Tiefgaragen
Bearbeitungsfristen
- 2 Monate + 1 Monat für Befreiungen oder in besonderen Fällen
- Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen.
Baubeginn
- Nach Vorliegen der Baugenehmigung oder nach Ablauf der Genehmigungsfrist.
- Im Falle der Prüfpflicht für die Bautechnische Prüfung ist vor Baubeginn die Bescheinigung der sachverständigen Person bei der
Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
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